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   BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21   

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BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,52280)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,52280)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,52280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne ausreichende Gefahrenprognose

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 3 AufenthG 2004
    Stattgebender Kammerbeschluss: Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne hinreichende Prognose verletzt dessen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2 Abs 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne hinreichende Prognose verletzt dessen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2 Abs 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne hinreichende Prognose verletzt dessen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG ) Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne hinreichende Prognose

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne hinreichende Prognose verletzt dessen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2 Abs 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung eines Heroin-Dealers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, wie § 53 Abs. 3 AufenthG, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. zur Vorgängernorm des § 48 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 15).

    Die Feststellung entsprechender Anhaltspunkte durch die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte muss nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 10).

    Es ist von Verfassungs wegen daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen auch dann, wenn - wie im Fall des § 53 Abs. 3 AufenthG - eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, die für eine spezialpräventive Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahrangenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 15 m.w.N.).

    Allerdings kommt diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung").

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahrerlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 22, 24).

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Eine Wiederholungsgefahr lasse sich nach dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - nur bejahen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren als der der Strafvollstreckungskammer zur Verfügung gestandenen Tatsachengrundlage getroffen werde.

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahrerlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 22, 24).

    Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (BVerfGK 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen erstreckt sich allerdings darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht (BVerfGK 12, 37 ).

    Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (BVerfGK 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Allerdings kommt diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung").

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahrerlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 22, 24).

  • OVG Hamburg, 08.04.2021 - 6 Bf 70/20

    Entscheidung über dei Länge der Befristung der Wirkung einer Ausweisung;

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2021 - 6 Bf 70/20.Z - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. September 2019 - 13 K 8852/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2021 - 6 Bf 70/20.Z - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. September 2019 - 13 K 8852/17 - werden aufgehoben.

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (BVerfGK 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    In materieller Hinsicht markiert in diesem Zusammenhang allerdings - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 ; vgl. auch BVerfGE 75, 108 ; 80, 137 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    In materieller Hinsicht markiert in diesem Zusammenhang allerdings - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 ; vgl. auch BVerfGE 75, 108 ; 80, 137 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    In materieller Hinsicht markiert in diesem Zusammenhang allerdings - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 ; vgl. auch BVerfGE 75, 108 ; 80, 137 ).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21
    Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 35, 382 ).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19).

    Entscheidungen der Strafgerichte bzw. der Strafvollstreckungsgerichte sind aber von tatsächlichem Gewicht und stellen für die ausländerrechtliche Prognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21).

    Im Übrigen kommt eine Abweichung von der strafgerichtlichen Einschätzung aufgrund umfassenderen Tatsachenmaterials des mit der Ausweisung befassten Gerichts in Betracht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn.19, vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24, und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 ).

    Soweit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 (2 BvR 1943/16, juris Rn. 24) unverändert dafür spricht, dass bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht kommt (dies annehmend etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - 6 Bf 70/20.Z -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 -, juris Rn. 10; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27. ; ders., Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht im Jahre 2022, ZAR 2023, 25, 38; a.A. Albert, ZAR 2022, 127 6 Bf 70/20.Z - entsprochen wurde>), auch wenn spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dies als Grund für eine Abweichung von der indiziellen Bedeutung der Strafaussetzung nicht mehr ausdrücklich aufgreifen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 16 ff., vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 22 ff., und vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff.), kommt es hierauf nicht an.

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 19 ZB 22.1538

    Bestätigung der Ausweisungsanordnung und Wiedereinreisesperre beim Handeltreiben

    Dabei habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen dürfe, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblende (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - Rn. 19).

    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass Veränderungen in den Lebensumständen, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, "im Rahmen eines durchzuführenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen" seien (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - Rn. 27 und B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - Rn. 37).

    Aufgrund der geänderten Tatsachenumstände sei die Berufung bereits deshalb zuzulassen, da die Prognose- und Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben könne (mit Verweis auf BVerfG, B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - Rn. 37; B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - Rn. 27).

    Das Bundesverfassungsgericht habe herausgearbeitet, dass es der Behörde und dem Verwaltungsgericht obläge, darzustellen, welche Tatsachen dafürsprächen, dass trotz der abgeschlossenen Behandlung eine ernsthafte Wiederholungsgefahr bestehe, um diese ggf. auch entkräften zu können (unter Verweis auf B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21).

    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09, juris Rn. 18; Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen und schließt auch eine positive Entscheidung über die Straf(rest) aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können; das Bundesverfassungsgericht anerkennt insoweit den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts und fordert für den Fall einer aufenthaltsrechtlich abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr eine substantiierte, eigenständige Begründung (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

    Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass die von ihm genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach § 53 Abs. 3 AufenthG zum Gegenstand hatte, mithin der von ihm zitierte Rechtssatz auch nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wie der vorliegend maßgeblichen (§ 53 Abs. 1 AufenthG) aufgestellt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

  • VG Stuttgart, 16.04.2024 - 11 K 5781/22
    Obgleich die Kammer an die Kriminal- und Sozialprognose der Strafgerichte nicht gebunden ist, sondern bei der Überprüfung spezialpräventiver Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige gefahrenabwehrrechtliche Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen hat, sind die strafgerichtlichen Entscheidungen dennoch von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2017 - 4 K 3166/15 -, juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 19 ZB 22.2263

    Ausweisung, Assoziationsberechtigter, Cannabis, Strafrest- und

    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 18; U.v. 2.9.2009 - 1 C 2.09, juris Rn. 18; U.v. 16.11.2000 - 9 C 6.00, juris Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen und schließt auch eine positive Entscheidung über die Straf(rest) aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können; das Bundesverfassungsgericht erkennt insoweit den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts an und fordert für den Fall einer aufenthaltsrechtlich abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr eine substantiierte, eigenständige Begründung (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen

    Dem Strafrecht und dem Ausländerrecht liegen unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36).

    Eine Straf(rest) aussetzung stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16, 18 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung"), wobei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ausweisungsrechtlich ein geringeres Gewicht zukommt als einer Strafaussetzung nach § 56 StGB (BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36 m.w.N.; B.v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 18).

    Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22, 24).

  • VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr

    Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (zuletzt: BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris): Solche Gründe können zum Beispiel gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021, aaO; u.a. mit Verweis auf: BVerfG, B.v. 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; B.v. 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 22, 24).

    Dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 6.12.2021, aaO m.w.N).

    Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie (BVerfG, B.v. 6.12.2021, aaO; u.a. mit Verweis auf BVerfG, B.v. 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19).

    Andererseits kann dem erfolgreichen Absolvieren einer Entzugstherapie nach den obigen Ausführungen kein Automatismus dahingehend entnommen werden, dass von einem solchen Absolventen keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung mehr ausgeht (dazu: BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - Rn. 19, juris).

  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 19 ZB 22.2204

    Ausweisungsverfügung gegen russischen Staatsbürger nach strafrechtlicher

    Dem Strafrecht und dem Ausländerrecht liegen unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36).

    Eine Straf(rest) aussetzung stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 16, 18 m.w.N.; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung"), wobei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ausweisungsrechtlich ein geringeres Gewicht zukommt als einer Strafaussetzung nach § 56 StGB (BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36 m.w.N.; B.v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 18).

    Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, d. h. eigenständigen Begründung (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    Bei ihrer jeweils eigenständig und unter umfassenden Würdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmenden Gefahrenbeurteilung sind die oberste Landesbehörde und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 58a AufenthG ob der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht nicht an etwaige strafgerichtliche Feststellungen und Beurteilungen gebunden (vgl. zum Ausweisungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 23); diesen kommt indes regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2022 - 12 S 933/21

    Ausweisung (u.a.) nach Betäubungsmittelkriminalität; Gefahrenprognose; Relevanz

    Auch setzt sich der Zulassungsantrag nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht - zutreffend - ausgeführt hat, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 16, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, und vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41) und dass Delikte im Bereich der Drogenkriminalität eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, die mit ganz erheblichen Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sind, weshalb an die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schadenseintritte keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. UA S. 12 Abs. 3; vgl. im Übrigen dazu, dass unter Umständen auch eine einmalige Betäubungsmittelstraftat selbst im Falle des § 53 Abs. 3 AufenthG ausreichen kann, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen, BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19; sowie dazu, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören, Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Der Kläger lässt außer Acht, dass Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte selbst bei einer positiven Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden sind, sondern dass solchen Entscheidungen nur eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung ("tatsächliches Gewicht" bzw. "wesentliche Bedeutung") zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19, und vom 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 -, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 09.05.2023 - 19 ZB 22.852

    Rechtmäßige Ausweisung nach Verurteilung wegen schwerwiegender

    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; U.v. 2.9.2009 - 1 C 2.09 - juris Rn. 18; U.v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 - juris Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen und schließt auch eine positive Entscheidung über die Straf(rest) aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können; das Bundesverfassungsgericht anerkennt insoweit den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts und fordert für den Fall einer aufenthaltsrechtlich abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr eine substantiierte, eigenständige Begründung (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19).

  • VG Hannover, 23.11.2023 - 9 A 699/23

    Ausweisung; Beschäftigungsaufnahme nach Ausweisung; Beschäftigungszeiten;

  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 19 ZB 21.429

    Rechtmäßige Ausweisung trotz Strafaussetzung zur Bewährung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 2.20

    Ausweisung eines Ausländers; Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen

  • VG Sigmaringen, 12.07.2022 - 14 K 1888/21

    Aufenthaltsrecht: Inlandsbezogene Ausweisung

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 19 ZB 21.1371

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen

  • VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309

    Grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Ausweisung, Gefahrenprognose

  • VG Sigmaringen, 22.03.2022 - 1 K 2764/20

    Rechtmäßigkeit einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 11 K 5328/21

    Ausweisung nach Betäubungsmittelstraftat; Ausweisung als

  • VG München, 09.08.2023 - M 9 K 20.6275

    Ausweisung, Albanischer Staatsangehöriger, Drogendelikt, Freiheitsstrafe (3 Jahre

  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

  • VG Hannover, 02.01.2023 - 12 B 3819/22

    Abwägung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Ausweisung; Bewährung;

  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 CS 22.1456

    Rechtmäßige Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 18 B 632/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers;

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 10 CS 24.185

    Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels, assoziationsberechtigter

  • VGH Bayern, 08.11.2022 - 10 ZB 22.1875

    Ausweisung, Gefahrenprognose, Feststellungen in psychiatrischem Fachgutachten,

  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 10 ZB 23.173

    Verlustfeststellung bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 24-IV-22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Freistaates

  • OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 106/22

    Erstverbüßer; Wiederholungsgefahr; Privat- und Familienleben; Abschiebung;

  • VGH Bayern, 18.12.2023 - 10 ZB 23.1200

    Rechtmäßige Ausweisung wegen Gewaltstraftaten und Handeltreibens mit

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 9 A 175/22

    Ausweisung eines Ausländers bei erneuter Asylantragstellung im Verlaufe des

  • OVG Bremen, 07.10.2022 - 2 LA 49/22

    Ausweisung; Eigentumsdelikte; Wiederholungefahr; Betäubungsmittelabhängigkeit;

  • VG Bayreuth, 22.06.2023 - B 6 S 23.285

    Ausweisung, Türkischer Staatsangehöriger, Paranoide Schizophrenie, Langer

  • VG Hannover, 13.09.2023 - 5 B 3455/23
  • VGH Bayern, 17.01.2023 - 10 ZB 21.3201

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Verlustfeststellung

  • VG Hannover, 13.04.2023 - 5 B 292/23
  • OVG Bremen, 16.05.2022 - 2 LA 114/21

    Abhängigkeitsverhältnis; Ausweisung; Bewährung; Familiäre Lebensgemeinschaft;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2022 - 2 M 67/22

    Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers

  • VGH Bayern, 18.02.2022 - 10 CS 22.454

    Erfolgloses Beschwerde eines ausgewiesenen Ausländers gegen die Ablehnung der

  • OVG Bremen, 13.03.2023 - 2 LA 301/21

    Ernsthaftes Drohen einer Wiederholung als ausreichend für die Begründung eines

  • VG Bayreuth, 04.05.2022 - B 6 K 20.1424

    Rechtmäßige Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts

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